Erklärung zu Tafel I

Die Zinslinie in vorstehender Zeichnung habe ich nach den eben angeführten Angaben Adam Smiths gezogen.1
Es handelt sich hier um den gesetzlichen Zinsfuß, nicht um den

Marktzinsfuß, auf den es eigentlich ankommt. Smith behauptet zwar, »daß, wie es scheint, der gesetzliche Zinsfuß den Verhältnissen mit großer Sorgfalt angepaßt worden sei« (made with great propriety), aber aus den plötzlichen Sprüngen von 10 auf 8 und 6% geht hervor, daß diese gesetzlichen Regelungen wie alle Gesetze zögernd und dann stoßweise den Tatsachen folgten. Der gesetzlich zulässige Zinsfuß war ein Schutz gegen den Wucher, er stand also, wie auch heute noch, durchweg höher als der gemeine Marktzinsfuß.

Die Preislinie habe ich nach der Tabelle S. 376 aus George Wiebes »Geschichte der Preisrevolution des XVI. und XVII. Jahrhunderts« ausgearbeitet. Dieser Tabelle haften die schweren Fehler an, die S. 165 ff. dieses Buches im Abschnitt: »Wie läßt sich der Preis des Geldes genau ermitteln«? angegeben sind. Safran, Muskatblumen, Ingwer beeinflussen hier das Ergebnis genau so stark wie Weizen, Vieh, Gewebe. Außerdem sind die Erhebungen auf 97 Warengattungen, und von 1580 ab sogar auf 47 Warengattungen beschränkt. (Wiebe erwähnt diese Mängel übrigens auch selbst.) Da seine Tabelle nur bis 1713 reicht, habe ich die Verlängerung bis 1764 nach Angaben aus verschiedenen Büchern gezogen, 2 die sämtlich darin übereinstimmten, daß seit 1713 die Preise stetig abwärts gingen. Dies entspricht auch dem Umstand, daß von 1700-1740 nach Soetbeers Berechnungen die Geldgewinnung (Gold und Silber) nicht voranging, während doch mit der wachsenden Bevölkerung der Geldbedarf stieg. In England allein stieg im Zeitraum von 1680-1780 die Bevölkerung von 4½ auf 9½ Millionen. Außerdem fand von 1640 ab keine Herabsetzung des Münzfußes mehr statt. Also Gründe genug, um einen Preisfall (Baisse) wahrscheinlich zu machen.

Auch muß in Betracht gezogen werden, daß Witte alle Preise auf Silbergewicht zurückgeführt hat. Auf die Höhe des Zinsfußes wirken aber nur die ziffernmäßigen Preise, nicht die Silberpreise, da die Rückzahlung der Darlehen sich nach dem zahlenmäßigen Betrag der Schuld richtet. Auf die „Verschlechterung“ des Feingehaltes der Münzen nahm Wiebe keine Rücksicht.

Wenn nun obige beiden Linien nur im Grundzug übereinstimmen, so muß man die Erklärung in den angedeuteten Mängeln der Unterlagen suchen, nach denen sie gezogen wurden.

Erklärung zu Tafel II:

Der Parallelismus der beiden Linien springt hier schon viel deutlicher in die Augen, weil die Linien aus besseren Unterlagen gewonnen sind. Einmal nähert sich der Diskontsatz viel mehr dem Marktzinsfuß, als die gesetzlich auf Jahre hinaus festgesetzte Wucherzinsrate; dann nähern sich auch die Indexzahlen des »Economist« viel mehr dem wirklichen Durchschnittspreise der Waren, weil hier die vergleichsmäßige Bedeutung der Waren berücksichtigt wird.

Wenn man erst über völlig zuverlässige Unterlagen verfügen wird, dann wird auch wahrscheinlich der schon jetzt deutlich wahrnehmbare Parallelismus in Kongruenz übergehen; beide Linien werden sich decken.

Bisher entzogen sich die Kräfte, die die Zinsfußrate bestimmen, jeder wissenschaftlichen Nachprüfung. So stimmt Professor Dr. Karl v. Diehl in einer Schrift »Über das Verhältnis von Wert und Preis im ökonomischen System von Karl Marx« (S. 25) diesem zu, wo er sagt, „daß es keine natürliche Rate des Zinses gebe, da die Bildung der Zinsfußrate etwas durchaus Gesetzloses und Willkürliches ist“. III, I, S. 341.

Dem ist aber, wie wir uns überzeugten, durchaus nicht so. Bei näherer Betrachtung zeigt sich im Gegenteil, daß hier alles „gesetzmäßig“ zugeht. Und „willkürlich“ ist die Bildung der Zinsfußrate nur insofern, als man willkürlich die Zinsfußrate von 3% ab aufwärts auf jede beliebige Höhe treiben kann. Man braucht nur gesetzlich zu bestimmen, daß mittels neuer Notenausgaben die Warenpreise jährlich um 5-10-15% heraufgesetzt werden, so wird auch der Zinsfuß auf 8-13-18% (3%+ 5, 10, 15% Hausseprämie) steigen. Eine Sache aber, die sich willkürlich behandeln läßt, ist nicht „gesetzlos“, da sie doch den Gesetzen folgt, wonach sich die Handlungen richten. (Übrigens sind die Begriffe „gesetzlos“ und „willkürlich“ Gegensätze, wenigstens bei diesem Gegenstand.)